ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES VERTRAGS ZUM VERKAUF

1 – NORMATIVE BESTIMMUNGEN
a): Im Sinne des Art. 2 des Gesetzesbeschlusses Nr. 111 vom 17.03.95 zur Umsetzung der EWG-Richtlinie 90/ 314/CEE gilt wie folgt:
Die Pauschalurlaubsangebote haben ein aus Reisen und Lösungen der Unterbringung und Urlaubsgestaltung bestehendes „all inclusive“-Angebot zum Gegenstand, welches aus einer Kombination von wenigstens zwei der nachstehend angegebenen, vorher festgelegten Elemente besteht und zu einem Pauschalpreis angeboten oder verkauft wird und sich auf einen Zeitraum von wenigstens 24 Stunden oder einen längeren Zeitraum bezieht, der wenigstens eine Übernachtung beinhaltet: 1): Beförderung 2): Unterbringung(en) – omissis - , die einen wesentlichen Bestandteil des “Pauschalurlaubsangebots” darstellen.
b): Verträge, welche als Gegenstand des Angebots lediglich die Leistung der Unterbringung, der Beförderung oder gleich welche sonstige Touristikleistung haben, werden durch folgende Bestimmungen geregelt:
- Gesetz 1084/7 vom 27.12.77 (CCV; Internationale Konvention zu Touristikverträgen), Art.1, 3 und 6;
Art. 17 bis 23; Art. 24 bis 31: in Bezug auf Voraussichten, welche sich von den vertraglich behandelten Voraussichten unterscheiden.

2 – BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag muss über ein entsprechendes Formular aufgesetzt werden, welches in allen Teilen ausgefüllt und vom Vertreter des verkaufenden Reisebüros unterzeichnet werden muss. Die Annahme der Buchungen unterliegt der Verfügbarkeit der Plätze und versteht sich als gemeinsam mit dem Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung seitens des Reiseveranstalters abgeschlossen. Das verkaufende Reisebüro, welches im Besitz einer vorschriftsmäßigen Lizenz sein muss, kann dem Verbraucher lt. Art. 6 des Gesetzesbeschlusses 111/95 eine Kopie des Vertrages erst aushändigen, nachdem die im vorstehenden Absatz erwähnte Bestätigung vorliegt. Auf Pauschalangebote / Einzelleistungen bezogene Angaben, welche weder in den Vertragsunterlagen noch in Broschüren noch in anderen Mitteln der Kommunikation
aufgeführt werden, müssen seitens des Reiseveranstalters im Rahmen der vorschriftsmäßigen Erfüllung der zu seinen Lasten vorgesehenen Verpflichtungen lt. Gesetzesbeschluss 111/ 95 in einer angemessenen Frist vor Reiseantritt mitgeteilt werden.
Kosten für Verfahrenseröffnung: Euro 25.00

3 – ZAHLUNGEN
Im Zuge der Buchungsbestätigung, d.h. der verbindlichen Annahme des Angebotes, wird eine Akontozahlung in Höhe von 25% des Reisepreises sowie die gesamtheitliche Zahlung der Gebühren zur Vorgangsabwicklung fällig. Der Endbetrag muss innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt gezahlt werden. Bei Buchungen, die innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt getätigt werden, muss der Gesamtbetrag im Zuge der Buchungsbestätigung, d.h. der verbindlichen Annahme des Angebotes, gezahlt werden. Im Fall einer nicht getätigten Zahlung der o.a. Beträge zu den jeweils vorgesehenen Fristen tritt die vertragsauflösende Klausel in Kraft, die dem vermittelnden Reisebüro u/o dem Reiseveranstalter das Recht zur Vertragsauflösung gibt.

4 – MODIFIKATIONEN DES PAUSCHALURLAUBSANGEBOTS / DER EINZELLEISTUNG
Die im Vertrag angegebenen Preise können bis zu 30 Tagen vor dem zum Reiseantritt festgelegten Datum ausschließlich in folgenden Fällen modifiziert werden: Modifikation der Beförderungskosten, einschließlich der Kraftstoffkosten, Modifikation von Gebühren und Steuern für bestimmte Touristikleistungen; Modifikation der für das betroffene Pauschalangebot / die betroffene Einzelleistung geltenden Wechselkurse. Hinsichtlich dieser Veränderungen wird auf den Verlauf der Wechselkurse sowie auf die Kosten der Dienstleistungen Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Reiseprogramms im Vertrag gelten. Sollte der Reiseveranstalter oder, in seinem Namen, das verkaufende Reisebüro, gezwungen sein, vor der Abreise eine einschneidende Modifikation eines wesentlichen Bestandteils des Vertrages, einschließlich des Preises, vorzunehmen, so ist er verpflichtet, den Verbraucher von dieser Modifikation rechtzeitig zu unterrichten. In diesem Zusammenhang gelten als einschneidende Modifikationen Preiserhöhungen um mehr als 10% sowie gleich welche Modifikationen von vertraglich vorgesehenen Bestandteilen, die hinsichtlich der Nutzung der Einzelleistung / des Pauschalangebots, gesamtheitlich gesehen, als wesentlich betrachtet werden. Das verkaufende Reisebüro, bei welchem eine Mitteilung zur Modifikation eines wesentlichen Bestandteils des Vertrages oder einer Preiserhöhung um mehr als 10% eingeht, erhält die Möglichkeit, ohne Zahlung einer gleich wie gearteten Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten oder die Modifikation zu akzeptieren, welche in diesem Falle bei genauer Angabe der Veränderungen und ihrer Auswirkungen auf den Preis zum Bestandteil des Vertrages wird. Der Verbraucher ist verpflichtet, innerhalb von 2 Werktagen, nachdem er von der besagten Modifikation Kenntnis erhalten

hat, dem Reiseveranstalter seine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der Modifikation mitzuteilen, welche anderenfalls als stillschweigend akzeptiert gilt. Sollte der Reiseveranstalter nach der Abreise einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht anbieten können, so ist er verpflichtet, ohne Preisaufschlag zu Lasten des Verbrauchers alternative Lösungen anzubieten und, falls der Wert der ausgegebenen Leistungen unter dem Wert der ursprünglich vorgesehenen Leistungen liegen sollte, den Verbraucher in einem dieser Differenz entsprechenden Umfang zu entschädigen. Sollte keine alternative Lösung möglich sein oder sollte die vom Reiseveranstalter vorgeschlagene Lösung vom Verbraucher aus ernsthaften, berechtigten und belegten Gründen abgelehnt werden, so wird der Reiseveranstalter ohne Preisaufschlag nur dann ein Mittel zur Rückreise an den Ausgangsort oder an einen anderen vertraglich vereinbarten Ort zur Verfügung stellen, welches dem ursprünglich vorgesehenen Mittel entspricht, wenn die besagte Lösung objektiv unerlässlich ist.
Seitens des Verbrauches vorgenommene Modifikationen zu bereits getätigten Buchungen verpflichten den Reiseveranstalter lediglich innerhalb der Grenzen, in denen diesen Modifikationen entsprochen werden kann. In jedem Falle beinhaltet ein Antrag auf Modifikationen seitens der Verbrauchers die Belastung der entstehenden Mehrkosten.

5 – RÜCKTRITT
Der Verbraucher kann nur dann ohne Zahlung gleich welcher Vertragsstrafen vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Modifikation eines wesentlichen Bestandteils im Sinne des vorausgehenden Art. 5 mitgeteilt wird, wobei er im Falle eines Vertragsrücktritts entweder das Recht auf Nutzung eines anderen Pauschalangebotes / einer anderen Einzelleistung oder aber auf Rückerstattung des zum Zeitpunkt der Rücktritts bereits entrichteten Preisanteils erhält. Der Wert des Pauschalangebots / der Einzelleistung, welches / welche der Verbraucher zu nutzen beschließt, darf den ursprünglich vorgesehenen Wert nicht unterschreiten. Sollte der Reiseveranstalter oder, in seinem Namen, der Verkäufer, nicht in der Lage sein, ein Pauschalangebot / eine Einzelleistung eines gleichen oder höheren Wertes anzubieten, so erhält der Verbraucher das Recht auf Rückerstattung des Differenzbetrages. Der Verbraucher, der vom Vertrag zurücktritt oder eine Änderung des erworbenen Pauschalangebots / der erworbenen Einzelleistung aus anderen als den unter den vorausgehenden Absätzen angegebenen Gründen beantragt, trägt die Bearbeitungsgebühr und wird als Rücktrittsentschädigung mit folgenden Kosten belastet:

a): Lediglich Aufenthalt: bis 30 Werktage – keine Vertragsstrafe;
29 bis 16 Werktage * 25%
29 bis 10 Werktage * 40%
09 bis 04 Werktage * 60%
04 Tage bis „no show“* 100%

b): Aufenthalt und Beförderung: bis 30 Werktage* 10%
29 bis 16 Werktage * 30%
29 bis 10 Werktage * 50%
09 bis 04 Werktage * 75%
04 Tage bis „no show“* 100%

Keine Rückerstattungen steht demjenigen zu, der bei Reiseantritt oder zu Beginn des Aufenthalts nicht vorstellig werden oder auf eine Reise oder einen bereits angetretenen Aufenthalt verzichten sollte oder ein gebuchtes Pauschalangebot / eine gebuchte Einzelleistung nur teilweise in Anspruch nehmen sollte. Ausschließlich in schriftlicher Form (per Einschreiben mit Rückschein) eingereichte Mitteilungen auf Verzicht oder Änderung werden als verbindlich angesehen.

6 – VERTRETUNG
Der verzichtende Kunde kann sich unter folgenden Voraussetzungen von einer anderen Person vertreten lassen:
a): Wenn der Reiseveranstalter oder, in seinem Namen, das verkaufende Reisebüro innerhalb von 4 Werktagen vor dem für die Abreise festgelegten Datum von dieser Vertretung schriftlich benachrichtigt wird und in dieser Mitteilung Angaben zur vertretenden Person erhält;
b): wenn keine auf den Reisepass, auf Visa, auf Bescheinigungen des Gesundheitsamtes, auf die Unterbringung im Hotel oder auf die Leistung der Beförderung bezogenen Gründe vorliegen, welche
der Nutzung des Pauschalangebots seitens der den verzichtenden Kunden vertretenden Person im Weg stehen oder diese Nutzung unmöglich machen würde;
c): sofern die vertretende Person dem Reiseveranstalter oder, in dessen Namen, dem verkaufenden Reisebüro sämtliche Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der Vertretung in einem Umfang entstanden sind, welcher im Zuge der Mitteilung des Vertragsrücktritts quantifiziert wird. Der verzichtende Kunde ist in jedem Falle zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr (sofern vorgesehen) verpflichtet. Der verzichtende Kunde ist des weiteren gemeinsam mit der ihn vertretenden Person hinsichtlich der Saldierung des Preises sowie aller unter dem Buchstaben c) des vorliegenden Artikels angegebener Beträge verantwortlich.

7 – PFLICHTEN DER REISETEILNEHMER
Die Reiseteilnehmer sind zur Beachtung der normalen Regeln der Umsicht und Sorgfalt sowie aller vom Reiseveranstalter erteilten Anweisungen sowie der hinsichtlich der Ausführung des Pauschalurlaubsangebots bestehenden Bestimmungen und Gesetzesvorschriften verpflichtet. Die Reiseteilnehmer haften für alle Schäden, die dem Reiseveranstalter durch Nichtbeachtung der vorstehend angegebenen Bestimmungen und Vorschriften entstehen sollten. Der Verbraucher ist gehalten, dem Reiseveranstalter oder, in seinem Namen, dem verkaufenden Reisebüro alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Informationen und Elemente auszuhändigen, die zur Ausführung des seitens des Reiseveranstalters gegenüber für Schäden verantwortlichen Dritten bestehenden Surrogationsrechts nützlich sind, und haftet gegenüber dem Reiseveranstalter hinsichtlich aller durch die Ausübung des Surrogationsrechts entstehender Nachteile. Das verkaufende Reisebüro wird dem Reiseveranstalter im Zuge der Buchung in schriftlicher Form alle Einzelheiten mitteilen, die möglicherweise den Gegenstand spezifischer Abmachungen zu den Modalitäten der Reise darstellen könnten, sofern die Realisation dieser Modalitäten möglich ist.

8 – Klassifikation Der HOTELS
Die Unterbringung in Hotels erfolgt, sofern keine offizielle und seitens der zuständigen öffentlichen Behörden der Nationen, auch der Mitgliedstaaten der EWG, auf welche die Dienstleistung bezogen ist, anerkannte Klassifikation vorhanden ist, durch den Reiseveranstalter auf der Grundlage der eigenen Bewertung der Qualitätsstandards.

9 – HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
Der Reiseveranstalter haftet für dem Verbraucher durch gesamtheitlichen oder teilweisen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Leistungen entstehende Nachteile, welche sich auf vom Reiseveranstalter selbst erbrachte Leistungen sowie auf Leistungen Dritter beziehen, sofern er nicht belegen kann, dass das Schadensereignis durch Handlungen des Verbrauchers (einschließlich von eigenhändig vom Verbraucher im Zuge der Ausführung der Touristikleistungen ergriffener Handlungen), durch Umstände, welche nicht mit der Ausführung der vertraglich vorgesehenen Leistungen in Zusammenhang stehen, durch Zufall, durch Höhere Gewalt oder durch Umstände entstanden ist, welche der Reiseveranstalter oder das in seinem Namen verkaufende Reisebüro im Rahmen der beruflichen Umsicht und in zumutbarem Rahmen vorhersehen oder beheben konnte.

10- ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN
Seitens des Reiseveranstalters oder seitens des in seinem Namen verkaufenden Reisebüros schuldige Entschädigungen können in keinem Fall den Umfang der Entschädigung überschreiten, welcher durch die internationalen Vereinbarungen zu Leistungen vorgesehen ist, deren Nichterbringung eine vertragliche oder außervertragliche Haftung entstehen lässt; dies gilt unter besonderer Bezugnahme auf die Konvention von Warschau von 1929 zur internationalen Flugzeugbeförderung in der in Den Haag im Jahre 1955 modifizierten Textfassung, auf die Konvention von Bremen (internationale Konvention zur Beförderung von Passagieren und Gepäck per Bahn) und auf die Konvention von Paris aus dem Jahre 1962 zur Haftung der Hoteliers. In jedem Falle kann die Entschädigung für andere Schäden als Personenschäden die durch das Gesetz 1084 vom 27.12.77 vorgesehenen Höchstbeträge nicht überschreiten.
Sollte die Originalfassung der vorgenannten Konventionen Abänderungen unterliegen oder sollten neue internationale Abmachungen zu den auf das Pauschalangebot bezogenen Leistungen in Kraft treten, so gelten die durch die einheitlichen Rechtsquellen vorgesehenen und zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Entschädigungsgrenzen.

11 – VERPFLICHTUNG
Der Reiseveranstalter, oder das in seinem Namen verkaufende Reisebüro ist lediglich gehalten, jene Maßnahmen zur Unterstützung des Verbrauchers zu erbringen, die durch die gesetzlichen Vorschriften sowie die Vertragsbestimmungen zu Lasten des Reiseveranstalters bzw. des in seinem Namen verkaufenden Reisebüros vorgeschrieben sind. Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Verbraucher nicht für Verstöße seitens des Verkäufers gegen zu dessen Lasten gehende Verpflichtungen.

12 – BEANSTANDUNGEN
Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dem in dessen Namen verkaufenden Reisebüro schriftlich in Form einer Beanstandung in Bezug auf das Pauschalurlaubsangebot / die Einzelleistung bestehende Mängel und Nichtentsprechungen sowie auf das Pauschalurlaubsangebot / die Einzelleistung bezogene Verstöße zum Zeitpunkt ihres Eintritts oder aber, bei nicht unmittelbar erkennbaren Mängeln oder Nichtentsprechungen, innerhalb von 7 Tagen nach dem vorgesehenen Datum der Rückkehr zum Ausgangsort der Reise zu melden. Sollten Beanstandungen am Ort der Ausführung der Touristikleistung vorgetragen werden, so ist der Reiseveranstalter oder das in seinem Namen verkaufende Reisebüro verpflichtet, dem Verbraucher die durch den vorausgehenden Artikel 13 vorgesehene Unterstützung zur Suche nach einer unverzüglichen und angemessenen Lösung zu gewährleisten. Auf gleiche Weise ist der Reiseveranstalter oder das in seinem Namen verkaufende Reisebüro auch im Fall von nach Ausführung der Leistungen vorgetragenen Beanstandungen verpflichtet, eine unmittelbare und den Anträgen des Verbrauchers entsprechende Antwort zu finden.

13- GERICHTSSTAND
Für gleich welche Streitigkeiten, welche in Abhängigkeit zum vorliegenden Vertrag entstehen sollten, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand VENEDIG. Im Rahmen einer gemeinsame Übereinkunft kann vorgesehen werden, dass Streitigkeiten, welche sich durch die Anwendung, Auslegung oder Ausführung des vorliegenden Vertrages ergeben sollten, einem Schiedsgericht vorgetragen werden, welches aus einer der Anzahl der strittigen Parteien entsprechenden Zahl der Schiedsrichter sowie aus einem weiteren Schiedsrichter bestehen muss, welcher von den bereits benannten Schiedsrichtern oder aber vom Vorsitzenden des Gerichtsbezirks, in welchem der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz hat, zum Vorsitzenden gewählt wird. Das Schiedsgericht tagt an dem Ort, an welchem der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz hat, und entscheidet in üblicher Form sowie dem Recht entsprechend, ggf. nach einem vorherigen Versuch zur Schlichtung zwischen den Parteien.

14 –Versicherung
Garanzia assicurativa: UNIPOL S.p.a. Polizza n° 2220/65/37526148

15 – TECHNISCHE DURCHFÜHRUNG
Tribunale di Venezia, Prot.n. 37711 – Autorizzazione n.19/2004 – Venezia 31.05.2004

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CAPITALE SOCIALE EURO 10.000 i.v.